7 Schritte für einen DSL-Anbieterwechsel ohne Ausfall

Hände stecken ein Netzwerkkabel in einen weißen DSL-Router neben der Telefondose im Wohnzimmer

Ein DSL-Anbieterwechsel ohne Ausfall läuft in dieser Reihenfolge: Vertragsende und Kündigungsfrist prüfen, das tatsächliche Tempo mit der Desktop-App der Bundesnetzagentur messen, erst danach den neuen Tarif buchen und den Wechsel vom aufnehmenden Anbieter steuern lassen, Rufnummer zur Portierung anmelden. Länger als einen Arbeitstag darf der Anschluss dabei nicht tot sein — so steht es in § 59 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

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Zwei Wege aus dem alten Vertrag

Der ordentliche Weg: Die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags darf höchstens 24 Monate betragen. Verlängert sich der Vertrag danach stillschweigend, kannst du ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, und zwar kostenlos (§ 56 Absatz 3 und 4 TKG). Du hängst also nach der Mindestlaufzeit nie länger als vier Wochen fest — auch dann nicht, wenn dein Anbieter im Kundenportal eine längere Frist anzeigt.

Bis zum Ende der Erstlaufzeit gilt dagegen die Frist aus deinem Vertrag, häufig drei Monate zum Laufzeitende. Schau in die Auftragsbestätigung oder in die Vertragsübersicht im Kundenkonto, dort steht das Vertragsende taggenau.

Kündigen kannst du in Textform, also per E-Mail, Fax oder Brief. Wurde der Vertrag online abgeschlossen, muss der Anbieter außerdem einen Kündigungsbutton bereitstellen (§ 312k BGB) und dir die Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen. Diese Bestätigung ist dein Beleg für das Vertragsende — ohne sie kennst du den Termin nicht, an dem der neue Anschluss stehen muss. Speichere sie als PDF, bevor du irgendetwas anderes machst.

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Wenn die Leitung zu langsam ist: Sonderkündigung nach § 57 TKG

Liefert dein Anschluss dauerhaft weniger, als im Vertrag steht, musst du die Mindestlaufzeit nicht aussitzen. § 57 Absatz 4 TKG gibt Verbrauchern das Recht, das Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Voraussetzung: erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit, nachgewiesen mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus. Ein beliebiger Speedtest im Browser reicht dafür nicht.

Zwei Details, die gern untergehen: Für die Minderung wird das Entgelt in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die tatsächliche Leistung von der vereinbarten abweicht — bei 40 Mbit/s statt vertraglich 100 Mbit/s wären das rechnerisch 60 Prozent. Und für die außerordentliche Kündigung verweist das Gesetz auf § 314 Absatz 2 BGB: Du musst dem Anbieter vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Praktisch heißt das: Messprotokoll schicken, schriftlich eine Frist von zum Beispiel zwei Wochen zur Nachbesserung setzen, und erst wenn nichts passiert, kündigen.

So entsteht das Messprotokoll

Die Beweisführung übernimmt die Desktop-App der Breitbandmessung, die die Bundesnetzagentur zusammen mit der zafaco GmbH betreibt. Die Regeln dafür stehen in der Allgemeinverfügung Nr. 99/2021, wirksam seit dem 13. Dezember 2021:

  1. Rechner per LAN-Kabel direkt an den Router hängen, WLAN am Rechner und am Router abschalten, Netzteil anstecken, alle anderen Programme und Downloads beenden.
  2. Insgesamt 30 Messungen durchführen: an drei unterschiedlichen Kalendertagen jeweils 10 Messungen, alle innerhalb von 14 Tagen und mit mindestens einem Tag Abstand zwischen den Messtagen.
  3. Innerhalb eines Messtags mindestens 5 Minuten zwischen den einzelnen Messungen lassen und zwischen der fünften und sechsten Messung eine Pause von mindestens drei Stunden.
  4. Nach Erreichen der Kriterien erzeugt die App automatisch ein digital signiertes Messprotokoll als PDF. Darin steht, ob eine erhebliche Abweichung vorliegt.

Eine Minderleistung liegt laut Bundesnetzagentur vor, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent der maximalen Geschwindigkeit nicht ein einziges Mal erreicht werden, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Welche der drei Vertragsangaben du als Maßstab heranziehst, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich — das Protokoll weist alle drei aus.

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Wie oft das überhaupt vorkommt, zeigt der zehnte Jahresbericht der Breitbandmessung (Messzeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025): Im Festnetz erreichten 85,9 Prozent der messenden Nutzer mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenrate, bei 45,9 Prozent wurde sie voll erreicht oder überschritten. Die Chance, dass eine gefühlt lahme Leitung auch messbar zu langsam ist, steht also gar nicht schlecht.

DSL-Anbieterwechsel ohne Ausfall in 7 Schritten

  1. Vertragsdaten sammeln. Kundennummer, Vertragsende, vereinbarte maximale, normalerweise verfügbare und minimale Datenrate, Rufnummer mit Vorwahl, Anschlussinhaber. Die Adresse muss beim neuen Anbieter exakt so stehen wie beim alten, sonst scheitert die Vorabstimmung zwischen den Anbietern.
  2. Verfügbarkeit am eigenen Anschluss prüfen. Welche Technik liegt an — DSL über Kupfer, Kabel oder Glasfaser bis in die Wohnung? Danach richtet sich, welche Tarife überhaupt buchbar sind und ob ein Technikertermin nötig wird.
  3. Tarife vergleichen und neuen Anbieter auswählen. Achte weniger auf den Aktionspreis der ersten sechs Monate als auf den Preis ab Monat 13, die Vertragslaufzeit und die drei angegebenen Geschwindigkeitswerte — die sind später dein Maßstab für § 57 TKG. Wer mehrere Netze und Laufzeiten nebeneinander sehen will, kommt mit einem Vergleichsportal wie CHECK24 DSL (Anzeige) schneller durch als über die Einzelseiten der Anbieter.
  4. Wechselauftrag statt Neuauftrag erteilen. Im Bestellprozess gibt es die Option „Anbieterwechsel“ mit Angabe des bisherigen Anbieters und Wunschtermins. Damit greift § 59 TKG: Der aufnehmende Anbieter leitet den Wechsel, beide Seiten müssen zusammenarbeiten und dafür sorgen, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Ein reiner Neuauftrag an derselben Adresse leistet das nicht.
  5. Rufnummernmitnahme im selben Auftrag beantragen. Die Portierung gehört in den Wechselauftrag, nicht in ein separates Formular Wochen später.
  6. Altvertrag nur kündigen, wenn nötig. Beim Wechselauftrag kündigt in der Regel der neue Anbieter mit — kündigst du zusätzlich selbst zu einem früheren Termin, reißt du die Lücke, die du vermeiden willst. Der Klassiker: Altvertrag endet zum 30., der neue Anbieter schaltet zum 5. Bei einer Sonderkündigung nach § 57 TKG kündigst du dagegen selbst und stimmst den Schalttermin mit dem neuen Anbieter ab.
  7. Am Schalttag Router anschließen und prüfen. Neue Zugangsdaten eintragen, Synchronisation abwarten, dann Telefonie testen: ausgehender Anruf, eingehender Anruf auf die portierte Nummer. Erst danach den alten Anschluss abbauen.

Rufnummer mitnehmen — was der Anbieter leisten muss

Der Anspruch auf Rufnummernmitnahme steht in § 59 Absatz 5 und 6 TKG. Wichtig für alle, die den Wechsel verschlafen haben: Du kannst die Portierung noch bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen — die Nummer ist also nicht automatisch weg, wenn der Altvertrag bereits ausgelaufen ist. Die Mitnahme und die technische Aktivierung erfolgen am vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Direkte Entgelte für die Rufnummernmitnahme darf dir dabei niemand berechnen.

Ortsnetzkennzahl beachten: Eine geografisch gebundene Rufnummer lässt sich nur innerhalb ihres Ortsnetzes portieren. Beim Umzug in eine andere Vorwahl ist die alte Festnetznummer verloren, beim reinen Anbieterwechsel an derselben Adresse nicht.

Router mitnehmen oder tauschen?

Dein eigener Router darf bleiben. Das öffentliche Netz endet am passiven Netzabschlusspunkt, und Anbieter dürfen den Anschluss eigener Endgeräte nicht verweigern oder vorschreiben — geregelt in § 73 TKG. Derselbe Paragraf verpflichtet den neuen Anbieter, dir die nötigen Zugangsdaten und Informationen bei Vertragsschluss in Textform, unaufgefordert und kostenfrei zu geben. Kommen sie nicht, ist das kein Kulanzthema, sondern eine gesetzliche Pflicht.

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Drei Einschränkungen aus der Praxis: Ein DSL-Router funktioniert nur an einem DSL-Anschluss, nicht am Kabel- oder Glasfaseranschluss. Bei Glasfaser braucht es zusätzlich ein passendes Modem oder einen ONT. Und ein gemieteter Router des Altanbieters muss zurück — Rücksendefrist und Adresse stehen in der Kündigungsbestätigung, sonst wird der Restwert berechnet. Wenn du deinen eigenen Router weiter nutzt: Sichere vor dem Wechsel die Einstellungen (bei der FRITZ!Box unter System → Sicherung), dann sind Portfreigaben und Telefoniedaten nach dem Zurücksetzen schnell wieder da.

Wenn beim Wechsel doch etwas schiefgeht

Ein DSL-Anbieterwechsel ohne Ausfall ist der gesetzliche Normalfall, kein Glücksspiel — und für Abweichungen kennt das TKG feste Pauschalen, die du nicht erst einklagen musst:

  • Unterbrechung länger als ein Arbeitstag: für jeden weiteren Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist — zahlbar vom abgebenden Anbieter (§ 59 Absatz 4 TKG).
  • Versäumter Kundendienst- oder Installationstermin: 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts pro Termin, vom Anbieter, der ihn versäumt hat.
  • Portierung zu spät aktiviert: 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung (§ 59 Absatz 6 TKG).
  • Störung im laufenden Betrieb: Ab dem dritten Tag nach der Störungsmeldung 5 Euro oder 10 Prozent des Monatsentgelts pro Tag, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent (§ 58 Absatz 3 TKG).

Dokumentiere deshalb jeden Kontakt: Datum, Uhrzeit, Name, Ticketnummer. Ohne Störungsmeldung mit Datum läuft keine Frist. Und für die Zeit zwischen Vertragsende und tatsächlicher Abschaltung darf der alte Anbieter zwar weiter abrechnen, aber die Anschlussentgelte reduzieren sich nach Vertragsende um 50 Prozent (§ 59 Absatz 3 TKG).

Warum ein Wechsel überhaupt Ausfall bedeuten kann

Hinter dem Vorgang steckt mehr als ein Häkchen in einer Datenbank. Beim Anbieterwechsel wird deine Anschlussleitung im Hauptverteiler oder im Multifunktionsgehäuse einem anderen Port zugeordnet, deine Rufnummer wandert in die Portierungsdatenbank des neuen Netzes, und der aufnehmende Anbieter stimmt den Termin mit dem abgebenden ab. Genau diese Vorabstimmung ist der Grund, warum Adress- und Namensabweichungen den Wechsel kippen: Die Systeme müssen deinen Anschluss eindeutig identifizieren.

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Deshalb ist der Zeitpunkt entscheidender als die Anbieterwahl. Erteile den Wechselauftrag mit ausreichend Vorlauf vor dem Vertragsende — rund zwei Monate sind eine brauchbare Faustregel, weil die Anbieter untereinander Termine abstimmen und ein Technikertermin dazwischenrutschen kann. Wer den Auftrag drei Tage vor Vertragsende erteilt, hat kein Rechtsproblem, aber ein Terminproblem. Und wer parallel selbst kündigt, obwohl der neue Anbieter das übernimmt, produziert die Lücke selbst. Mit sauberen Vertragsdaten, rechtzeitigem Wechselauftrag und Portierung im selben Vorgang ist ein DSL-Anbieterwechsel ohne Ausfall eine Sache von einem Nachmittag Vorbereitung.

Quellen

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Häufige Fragen

Wie lange darf der Anschluss beim Anbieterwechsel ausfallen?

Höchstens einen Arbeitstag (§ 59 Absatz 2 TKG). Dauert die Unterbrechung länger, kannst du vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts verlangen – je nachdem, was höher ist.

Wie weise ich nach, dass meine Leitung zu langsam ist?

Mit der Desktop-App der Breitbandmessung: 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen (je 10) innerhalb von 14 Tagen, per LAN-Kabel. Die App erzeugt danach ein signiertes Messprotokoll als PDF.

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Kann ich meine Rufnummer auch nach der Kündigung noch mitnehmen?

Ja. Die Rufnummernmitnahme kannst du bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen (§ 59 Absatz 6 TKG). Direkte Entgelte dafür darf dir der Anbieter nicht berechnen.

Muss ich den Router des neuen Anbieters nutzen?

Nein. Nach § 73 TKG endet das Netz am passiven Netzabschlusspunkt, eigene Endgeräte dürfen nicht vorgeschrieben werden. Die Zugangsdaten muss der Anbieter dir bei Vertragsschluss kostenfrei in Textform geben.

Wie schnell komme ich nach der Mindestlaufzeit aus dem Vertrag?

Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, kannst du ihn nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, ohne dass Kosten entstehen (§ 56 Absatz 3 und 4 TKG).

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Marcel Meyer

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Marcel Meyer schraubt seit über zehn Jahren an Rechnern, Netzwerken und Servern — beruflich wie privat. Hier übersetzt er IT-Grundlagen in verständliche Schritte.

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